Fahrlehrer als Verkehrsteilnehmer: Verantwortung für Verkehrsverstöße
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat im Fall eines Fahrlehrers, der während einer Ausbildungsfahrt an einem Verkehrsunfall beteiligt war, entschieden, dass der Fahrlehrer nicht als Fahrzeugführer, sondern als Verkehrsteilnehmer gilt. Er wurde für eine Ordnungswidrigkeit verurteilt, weil er fahrlässig nicht ausreichend auf die Einhaltung des Rechtsfahrgebots durch die Fahrschülerin geachtet hat. Das Gericht legte eine Geldbuße von 35 € fest und wies Teile der Rechtsbeschwerde zurück.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Verantwortlichkeit des Fahrlehrers: Das Gericht beurteilte den Fahrlehrer als Verkehrsteilnehmer, nicht als Fahrzeugführer.
Fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht: Der Fahrlehrer hat die notwendige Sorgfaltspflicht fahrlässig verletzt, indem er nicht ausreichend auf die Einhaltung des Rechtsfahrgebots achtete.
Ordnungswidrigkeit: Der Fahrlehrer wurde wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 2 StVO verurteilt.
Geldbuße: Das Gericht verhängte eine Geldbuße von 35 €.
Einschränkung der Rechtsbeschwerde: Einige Teile der Rechtsbeschwerde wurden als unbegründet zurückgewiesen.
Kein Führer des Fahrzeugs: Der Fahrlehrer galt im konkreten Fall nicht als Führer des Fahrzeugs.
Hohes Maß an Sorgfalt: Das Gericht betonte die hohen Sorgfaltspflichten eines Fahrlehrers während der Ausbildungsfahrt.
Einflussnahme durch den Fahrlehrer: Das Gericht stellte fest, dass der Fahrlehrer durch Unterlassen eines Eingriffs zum Unfall beigetragen hat.
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(Symbolfoto: Iryna Inshyna /Shutterstock.com)Ein Fahrlehrer hat als Kraftfahrzeugführer eine besondere Verantwortung im Straßenverkehr. Gemäß der FahrlA[…]