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Luftwärmepumpe – Beseitigung einer vom Nachbarn errichteten auf grenzständigen Garage

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Oberverwaltungsgericht Sachsen – Az.: 1 A 1194/17 – Urteil vom 20.08.2020

Auf die Berufung der Kläger zu 1 und 2 wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 30. August 2017 – 4 K 64/15 -, soweit mit diesem die Klage abgewiesen wurde, geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Kläger zu 1 und 2 auf Einschreiten vom 26. August 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu ¼, der Beklagte zu 5/8 und die Beigeladenen zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 1/8. Die im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 tragen die Kläger zu 1 und 2 als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu ¼. Die Beigeladene zu 3 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger verfolgen mit der Berufung ihr auf bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gerichtetes Begehren zur Beseitigung einer von den Beigeladenen zu 1 und 2 auf dem Dach ihrer grenzständigen Garage errichteten Luftwärmepumpe weiter.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ……. im Stadtgebiet der Beigeladen zu 3. Die Beigeladenen zu 1 und 2 sind Eigentümer des südlich angrenzenden Grundstücks …… das ebenfalls mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Beide Grundstücke liegen in einem faktischen reinen Wohngebiet.

Auf den Antrag der Beigeladenen zu 1 und 2 vom 27. April 2010 erteilte der Beklagte unter dem 10. Juni 2010 eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Garage“; genehmigt wurde eine grenzständige Garage mit einer Höhe von 2,88 m über der „OKG“ (Oberkante Gelände) und einer Länge von 9 m. Mit Nr. 2 seines ersten Nachtrags zur Baugenehmigung vom 26. Mai 2011 erklärte der Beklagte geänderte Bauvorlagen (Planzeichnungen Z 18 und 19) als verbindlich für die weitere Ausführung des Vorhabens; auf einer der vorgenannten Planzeichnungen ist u. a. eine Luftwärmepumpe dargestellt.

Der Beklagte genehmigte auf den Antrag der Beigeladenen zu 1 und 2 mit zweitem Nachtrag zur Baugenehmigung vom 20. Januar 2014 die Errichtung einer Schallschutzwand auf dem Flachdach der Garage; zugleich erteilte er eine Abweichung von den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Säch[…]


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