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Verfügungsverbot – Anfechtungsgläubiger und Zwangshypothek

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Bundesgerichtshof
Az: IX ZR 219/05
Urteil vom 14.06.2007

Leitsätze:
Der durch ein eingetragenes richterliches Verfügungsverbot gesicherte Anfechtungsgläubiger kann von dem Gläubiger einer später in das Grundbuch eingetragenen Zwangshypothek verlangen, mit seinem Recht hinter eine eigene Zwangshypothek des Verbotsgeschützten zurückzutreten.
Treten richterliche Verfügungsverbote zum Schutz unterschiedlicher Gläubiger gegeneinander in Wettbewerb, so ist das später wirksam gewordene Verbot gegenüber dem durch ein älteres Verbot geschützten Gläubiger (relativ) unwirksam.

Der anfechtungsrechtliche Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein weggegebenes Grundstück kann im Grundbuch nicht vorgemerkt werden, sondern ist im einstweiligen Rechtsschutz nur durch richterliches Verfügungsverbot sicherbar (Bestätigung von RGZ 67, 39).

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2007 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 17. November 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Einräumung des Vorrangs für zwei Sicherungshypotheken, die er im Wege der Zwangsvollstreckung in das Grundbuch eines Anfechtungsgegners eintragen ließ. Auch für die Beklagte sind – jedoch zeitlich früher – im Wege der Zwangsvollstreckung für ihren anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch zwei Sicherungshypotheken in das Grundbuch eingetragen worden. Beide Parteien hatten vor Eintragung der Zwangssicherungshypotheken dem Grundstückseigentümer zur Sicherung ihrer Ansprüche richterlich verbieten lassen, über das anfechtungsrechtlich rückzugewährende Grundstück zu verfügen.

Der Kläger meint, er könne von der Beklagten die Einräumung des Vorrangs für seine Sicherungshypotheken verlangen, weil er mit einstweiliger Verfügung vom 3. Januar 2001 das ältere Verfügungsverbot gegen den Grundstückseigentümer erwirkt habe, welches am 5. Januar 2001 in das Grundbuch eingetragen worden ist. Das ebenfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren am 23. Juli 2001 erlassene und am 31. Juli 2001 in das Grundbuch eingetragene Verfügungsverbot zugunsten der Beklagten sei dem Kläger gegenüber unwirksam, weil zwischen mehreren Verfügungsverboten das Priorit[…]


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