BGH
Az.: III ZR 122/02
Urteil vom 28.11.2002
Vorinstanzen: OLG Braunschweig, LG Braunschweig
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Führen „ungesicherte“ Mäharbeiten (ausgeführt durch Mitarbeiter der Gemeinde, Stadt etc) auf öffentlichen Plätzen zu Steinschlägen, die Personen- oder Sachschaden nach sich ziehen, so ist die jeweilige Behörde schadensersatzpflichtig (aus Amtshaftung).
Sachverhalt:
Mitarbeiter einer Gemeinde hatten im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes, Mäharbeiten durchgeführt. Durch den dabei verwendeten motorbetriebenen Rasenmäher wurden Steine hochgeschleudert, die eine Scheibe und den Lack eines abgestellten Kleinbusses beschädigten. Die Gemeinde wollte den Schaden nicht ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der BGH sprach dem Eigentümer des Kleinbusses den Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung zu. Die von dem Mitarbeitern getroffenen Sicherungsvorkehrungen und -maßnahmen waren nach Ansicht der Richter unzureichend. Die Mitarbeiter wären verpflichtet gewesen, weitergehende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, wie die Absicherung durch Planen. Ferner hätte eventuell auf den Einsatz von motorgetriebenen Rasenmähern völlig verzichtet werden müssen.
Leitsätze:
Zur Amtshaftung für Schäden an einem geparkten PKW, die durch Grasmäharbeiten einer Gemeinde verursacht worden sind.
Die „Kollegialgerichts-Richtlinie“ ist nur dann anwendbar, wenn das konkrete, dem geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zugrundeliegende Verhalten des Amtsträgers die Billigung eines Kollegialgerichts gefunden hat.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2002 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. März 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 19. Mai 2000 führten Bedienstete des Garten- und Friedhofsamtes der beklagten Stadt im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes, unter anderem auf den zwischen de[…]