Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Schockschäden der Angehörigen wegen Arbeitsunfall – Haftungsausschluss § 105 Abs. 1 SGB VII

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Bundesgerichtshof
Az: VI ZR 55/06
Urteil vom 06.02.2007

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 10. Februar 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der damals 25-jährige Sohn der Klägerin verstarb am 7. Januar 2003 bei einem Arbeitsunfall, den der Beklagte, der in demselben Betrieb beschäftigt war, (mit-)verursacht hatte. Die Klägerin leidet seit dem Tod ihres Sohnes unter einer schweren depressiven Störung. Sie begehrt von dem Beklagten unter Berücksichtigung eines möglicherweise gegebenen Mitverschuldens ihres Sohnes von einem Drittel ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: 20.000 EUR).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Über die Revision war, da der Beklagte im Revisionstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).

I.

Das Berufungsgericht meint, ein möglicher Schmerzensgeldanspruch der Klägerin sei ausgeschlossen, weil ihr Sohn einen Arbeitsunfall erlitten habe. Der Haftungsausschluss gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII gelte auch gegenüber Angehörigen und Hinterbliebenen von Versicherten desselben Betriebes. Er erfasse nicht nur die Ansprüche aus §§ 844, 845 BGB, sondern auch Ersatzansprüche aufgrund einer eigenen Gesundheitsverletzung Dritter, sofern diese – wie im Streitfall – eine mittelbare Folge des Unfalls sei. Da ein Versicherter unter den Voraussetzungen der §§ 104, 105 SGB VII selbst keinen (vollen) Ausgleich seines immateriellen Schadens erhalte, ergebe sich ein Wertungswiderspruch, wenn dieser Haftungsausschluss nicht auch für Schmerzensgeldansprüche schockgeschädigter Angehöriger gelte.

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Klägerin infolge des Unfalltode[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv