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Arbeitsunfall – Voraussetzungen

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Bundessozialgericht
Az.: B 2 U 14/02 R
Urteil vom 10.10.2002

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei dem Unfall der Klägerin am 30. August 1998 um einen Arbeitsunfall handelte.
Die im Jahre 1952 geborene Klägerin ist selbstständige Kauffrau und seit Jahren Mitglied der „Katholischen Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd), Pfarrgemeinde St. M in W „, eines nicht eingetragenen Vereins, dessen Tätigkeiten nach Nr 2.2 seiner Satzung u.a. in musischem Tun, Sport und Geselligkeit sowie in der Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Gruppen in der Gemeinde liegen. Nach Nr. 4.2 der Satzung bildet die kfd in der Gemeinde für pastorale und organisatorische Aufgaben einen Kreis von Mitarbeiterinnen (Helferinnen). Diesem Kreis gehörte auch die Klägerin als ordentliche Helferin an. Als auf Beschluss des Pfarrers und des Pfarrgemeinderates der katholischen Pfarrei St. M in W am 30. August 1998 ein Pfarrgemeindefest zu veranstalten war, dessen Erlös dieser Kirchengemeinde zufließen sollte, war die kfd in die Organisation dieses Festes in der Weise einbezogen, dass sie im Rahmen der Absprachen mit dem Pfarrer und dem Pfarrgemeinderat einzelne Arbeiten, insbesondere auch die Betreibung eines Waffelstandes übernahm. Die Klägerin erklärte sich nach ihrem eigenen Vorbringen auf einer Liste der kfd zur Hilfe am Pfarrgemeindefest bereit und wurde sodann auf diesem Fest, auf dem insgesamt 50 Helfer eingesetzt waren, am Waffelstand unentgeltlich tätig. Nachdem sie dort etwa zwei Stunden Waffeln gebacken und verkauft hatte, stürzte sie auf die rechte Hand und zog sich dabei eine Radiusfraktur zu. Sie war bis zum 12. Januar 1999 arbeitsunfähig krank. Der behandelnde Chirurg schätzte die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus auf 20 vH ein.

Das katholische Pfarramt St. M in W zeigte den Unfall am 24. September 1998 als Arbeitsunfall an. Auf Rückfrage der Beklagten teilte es u.a. mit, die Klägerin habe auf Anweisung des Vorstands der kfd und des Pfarrers gehandelt. Die Tätigkeit sei ehrenamtlich gewesen. Die Klägerin gab gegenüber der Beklagten u.a. an, sie sei am Unfalltag im Rahme[…]


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