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Blutentnahme – Missachtung des Richtervorbehalts

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Oberlandesgericht Nürnberg
Az: 1 St OLG Ss 232/2009
Beschluss vom 07.12.2009

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat am 7. Dezember 2009 beschlossen:
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 8. September 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Nürnberg zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte den Angeklagten am 8.9.2009 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 160 €. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen und sein Führerschein eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte am 9.5.2009 gegen 8.00 Uhr mit dem PKW Porsche Cayenne, amtliches Kennzeichen XXXXXX, auf der BAB A 73 bei km 9,000 in Fahrtrichtung Feucht, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Hierzu führte das Amtsgericht u.a. aus:

„Von einem Passanten wurde der Verkehrspolizeiinspektion Feucht mitgeteilt, es befänden sich Reifenteile auf der A 73. Die Polizeibeamtin F. erhielt sodann von ihrer Dienststelle die Mitteilung, die Reifenteile seien zu entfernen, wobei es zudem hieß, der Verursacher stehe eine kurze Strecke danach rechts auf dem Seitenstreifen. Dort wurde der Angeklagte von der Polizeistreife auch angetroffen. Er versuchte trotz des einen fehlenden Reifens wegzufahren. Anschließend wurde von der Polizeibeamtin F. die Entnahme einer Blutprobe angeordnet, ohne den richterlichen Reihendienst zu kontaktieren. Die am 9.5.2009 um 9.40 Uhr entnommene Blutprobe ergab Werte von 1,83 und 1,85 o/oo nach dem GC-Verfahren und von 1,87 und 1,91 o/oo nach dem ADH-Verfahren.“

„Die Polizeibeamtin F. hat in der Hauptverhandlung erklärt, sie habe Gefahr in Verzug nicht für gegeben erachtet. Es sei aber die damalige Übung ihrer Dienststelle gewesen, bei derartigen Fällen die Staatsanwaltschaft oder den richterlichen Bereitschaftsdienst nicht zu kontaktieren, Diese Übung sei inzwischen ausdrücklich geändert worden.

Nach Auffassung des Gerichts hat hier aber, was letzten Endes entscheidend ist, objektiv Gefahr in Verzug vorgelegen. Wie die Zeugin F. glaubhaft mitgeteilt hat, hat der Angeklagte immer wieder versucht wegzufahren. Eine Han[…]


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