Oberlandesgericht Frankfurt
Az.: 1 U 209/04
Urteil vom 11.05.2005
Tenor
In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2005 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.7.2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 980,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 893,42 € seit dem 12.2.2003 und aus 86,72 € seit dem 27.10.2004 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 7.500 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2003 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Sturzunfall vom 14.1.2002 vor der Grundschule in O1 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 30 %, die Beklagte zu 70 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer Streupflichtverletzung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Zur Darstellung der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei zwar auf dem eisglatten Zebrastreifen vor der Grundschule gestürzt. Eine Haftung der Beklagten scheitere jedoch daran, dass der Hausmeister der Schule und ein weiterer Bediensteter der Beklagten mit einem Streufahrzeug die Unfallstelle vor dem Unfall gestreut hätten, was genüge. Die Berufung der Klägerin ist auf Rechtsausführungen und Angriffe gegen die landgerichtliche Beweiswürdigung gestützt.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen U[…]