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Rechtsanwälte Kotz GbR

Chronische Schmerzstörung – rheumatischen Erkrankung – GdB

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SG Osnabrück – Az.: S 9 SB 485/14 – Urteil vom 18.05.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Beklagte hat 20 v. H. der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit steht noch die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).

Die 1981 geborene Klägerin beantragte am 18.3.2014 beim Beklagten, den GdB festzustellen und ihr die Merkzeichen „G“, „aG“ und „H“ zuzuerkennen. Als Gesundheitsstörungen machte sie geltend: „Bandscheibenvorfall + starke Abnutzung, Spondylodese und PLIT L5/S1, Rheuma, Depressionen“.

Der Beklagte holte verschiedene Befundberichte mit weiteren Arztbriefen ein (Facharzt für und Unfallchirurgie Dr. D. vom 21.3.2014, Fachärztin für Anästhesie Dr. B. vom 25.4.2014, Facharzt für und Unfallchirurgie F. vom 27.3.2014 und 1.7.2014, Facharzt für und Unfallchirurgie C. vom 24.3.2014 und 3.7.2014, Dr. G. vom 1.4.2014, psychologischer Psychotherapeut D. vom 1.7.2014) und zog einen Entlassungsbericht der E. -Klinik, Fachklinik für Psychiatrie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie vom 10.3.2014 bei. Für den Ärztlichen Dienst des Beklagten gelangte Dr. F. unter dem 17.7.2014 zu der Einschätzung, bei der Klägerin liege eine als „chronisches Schmerzsyndrom, somatisierte Depression“ zu bezeichnende Funktionsbeeinträchtigung vor, die einen GdB von 30 bedinge. Daneben bestehe eine „Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Zustand nach Operation“, die mit einem GdB von 10 zu bewerten sei. Der Gesamt-GdB betrage 30. Sie führte weiter aus, es handele sich um eine ausgeprägte Schmerzerkrankung mit Konzentration auf die Wirbelsäule ohne neurologische Ausfälle. Die Schmerzerkrankung sei auch nach durchgeführter Operation nicht gebessert. Eine psychotherapeutische Behandlung sei bereits eingeleitet, der Erfolg bleibe abzuwarten.

Hierauf gestützt, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 21.7.2014 ab 18.3.2014 den GdB mit 30 fest. Zugleich lehnte er es ab, Merkzeichen zuzuerkennen.

Am 29.7.2014 erhob die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Es seien ein GdB von mindestens 50 festzustellen und das Merkzeichen „G“ zuzuerkennen. Die Klägerin leide an den im Feststellungsbescheid genannten Funktionseinschränkungen, wobei allerdings deren Gewichtung fehlerhaft sei. Sie leide seit dem Jahre 2006/2007 an Rückenschmerzen. Erst 2014 sei erkannt worden, dass sich Wirbel abgeschliffen hätten. Seit der folgenden Operation sei die Klägerin nur noch eingeschränkt bewegungsfähig. Die Klägerin leide außerdem seit […]


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