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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO trotz erwiesener Unschuld des Angeklagten

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AG Lebach – Az.: 5 Ds 66 Js 1327/12 (285/12) – Beschluss vom 25.10.2012

Der Angeklagten wird wegen vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor Ablauf einer Frist von 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt wurde. Im Übrigen werden die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

Angewendete Vorschriften: §§ 21 I Nr 1 StVG, 69, 69a StGB, 465, 467 I StPO.
Gründe
I.

Der 24-Jährige, deutsche Angeklagte ist verheiratet und hat zwei Kinder. Eines der Kinder stammt aus der vorherigen Beziehung und lebt bei der Kindesmutter. Unterhalt zahlt er derzeit keinen. Sein zweites Kindes, welches behindert und intensiv pflegebedürftig ist, lebt bei ihm und seiner Ehefrau. Der Angeklagte hat eine Ausbildung zum Bäcker begonnen, diese jedoch wegen Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber abgebrochen. Im Anschluss war er ungefähr ein dreiviertel Jahr arbeitslos. Seitdem 05. Oktober 2012 arbeitet er 20 Stunden pro Woche bei einer Gebäudereinigungsfirma in N…. Der Arbeitsvertrag soll auf eine 40 Stunden-Arbeitswoche erweitert werden.

Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von ca. 2000,00 Euro bei der Gerichtskasse und bei dem Jugendamt Saarlouis für gezahlten Unterhaltsvorschuss für sein erstes Kind.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits erheblich in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug vom 24.09.2012 enthält die folgenden 8 Eintragungen:

1. Am 17.11.2004 stellt die Staatsanwaltschaft Saarbrücken ein Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 45 I JGG ein (Az: 68 Js 1979/04).

2. Am 22.09.2005 verhängte das Amtsgericht Lebach gegen den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zwei Wochen Jugendarrest (Az: 23 Js 758/05/ 5VRJs 68/05).

3. Am 21.03.2006 verhängte das Amtsgericht Saarbrücken wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 4 Fällen in Tatmehrheit mit Hehlerei in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl in 2 Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Fahren ohne Versicherungsschutz eine Jugendstrafe von 6 Monaten die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde widerrufen (Az: 24 Ls 20 Js 1276/05(1006/05)).

4. Am 15.10.2007 verhängte das Amtsgericht Lebach wiederum wegen vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis zwei Wochen Jugendarrest gegen […]


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