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Rechtsanwälte Kotz GbR

Satzungsbestimmung eines Vereins – ist diese nicht hat durchführbar, dann gesetzliche Regelung

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KG Berlin
Az: 1 W 428/05
Beschluss vom 12.09.2006

In der Vereinsregistersache betreffend hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2005 in der Sitzung am 12. September 2006 beschlossen:
Auf die sofortige weitere Beschwerde werden die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2005 und des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17. Februar 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zu weiterer Behandlung und Entscheidung unter Beachtung des Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:
A.
Der Verein wurde am 25. Oktober 1935 unter der Nr. 7978 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin unter dem Namen „W“ eingetragen. Am 19. August 1939 wurde die Änderung des Namens in „S“ eingetragen. Am 15. Oktober 1956 wurde der Verein „als tatsächlich nicht mehr bestehend“ im Register des Amtsgerichts Charlottenburg gelöscht. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 beantragten die in einer Mitgliederversammlung vom 16. November 2002 zu den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bestellten Beteiligten zu 1) bis 3) im Namen des Vereins über ihren Notar die Löschung dieser Eintragung nach § 142 FGG. Zugleich haben sie eine notariell beglaubigte Anmeldung vom 21. November 2002 eingereicht, die sich auf ihre Eintragung als Vorstandsmitglieder und die Eintragung von Satzungsänderungen bezog. Nachdem das Amtsgericht die Löschung mit einem Beschluss vom 5. Februar 2003 abgelehnte hatte, hob das Landgericht Berlin diesen Beschluss mit einem Beschluss vom 15. April 2003 (Az.: 84 T 48/03) auf und ordnete die Löschung der Eintragung vom 15. Oktober 1956 an. Die Eintragung wurde 19. Juni 2003 unter Umschreibung und Vergabe einer neuen Registernummer vorgenommen. Ein hierauf vom Amtsgericht wegen des Fehlens von Mitgliedern eingeleitetes Löschungsverfahren wurde durch Beschluss des Landgerichts vom 16. Dezember 2004 (Az.: 81 T 927/03) eingestellt. Sodann hat das Amtsgericht mit einem Beschluss vom 17. Februar 2005, der am 24. Februar 2005 beim Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten eingegangen ist, die Anmeldung vom 21. November 2002 zurückgewiesen. Die hiergegen mit Schreiben vom gleichen Tag eingelegte sofortige Beschwerde, die am 25. Februar 2005 beim Gericht eingegangen ist, hatte keinen Erfolg (Az.: 81 T 203/05). Dieser Beschluss vom 10. Oktober 2005 ist am 17. O[…]


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