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Grundbuchverfahren – Umfang der Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs

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Grundbuch: Richtigkeitsvermutung steht dem Eigentümer im Weg
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg hinsichtlich der Berichtigung eines Grundbucheintrags, da der erforderliche Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 245/15  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

Zurückweisung der Beschwerde: Das OLG München bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg, die Beschwerde gegen den Grundbuchberichtigungsantrag zurückzuweisen.
Festsetzung des Geschäftswerts: Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 500.000,00 € festgesetzt.
Grundbuchseintragungen der Eheleute Lorenz und Therese Sch.: Sie waren im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft im Grundbuch eingetragen.
Erbschafts- und Vollmachtsfragen: Die Erbfolge und die Gültigkeit einer erteilten Generalvollmacht waren entscheidende Aspekte in der Auseinandersetzung.
Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis: Das Gericht betonte die hohen Anforderungen an den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit, die nicht erfüllt wurden.
Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchs: Gemäß § 891 Abs. 1 BGB gilt die im Grundbuch eingetragene Rechtslage bis zum Beweis des Gegenteils als richtig.
Erforderliche Unterlagen nicht beigebracht: Die erforderlichen Urkunden zur Widerlegung der Grundbuchrichtigkeit wurden von der Beteiligten nicht vorgelegt.
Keine Rechtskraft des unangefochtenen Beschlusses: Das OLG stellte fest, dass der ursprüngliche Beschluss des Grundbuchamts keine Rechtskraft erlangt hatte.

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In der Rechtswelt spielt das Grundbuch eine zentrale Rolle, wenn es um den Nachweis von Eigentumsrechten an


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