LAG Schleswig-Holstein
Az.: 1 Sa 507 e/10
Urteil vom 04.10.2011
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.09.2010 – 5 Ca 2560 a/09 – geändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für die Jahre 2007, 2008 und 2009 ein (weiterer) Anspruch auf Sonderzahlungen zusteht.
Die Klägerin ist seit dem 01.01.1994 als Krankenschwester zu einem Bruttomonatsgehalt von durchschnittlich € 2.930,00 bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist weder in der Gewerkschaft ver.di noch in der Gewerkschaft NGG organisiert. § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien (Bl. 81 d. A.) lautet:
„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem zwischen der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr und dem Arbeitgeber abgeschlossenen Tarifvertrag vom 01.07.1976 in der jeweils gültigen Fassung i. V. m. dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträgen…“.
Im August 1998 wurde die D. Holding AG, die Konzernobergesellschaft der Beklagten, gegründet und im Handelsregister eingetragen. Diese schloss zum 01.01.1999 mit der Gewerkschaft ÖTV einen Manteltarifvertrag (Bl. 251 – 257 d. A.). Außerdem schloss die D. Holding AG in den und für die folgenden Jahre mehrere Tarifverträge, die Regelungen über Sonderzahlungen trafen. Auf Grundlage dieser Tarifverträge erhielt die Klägerin im Jahr 2006, wie in den Jahren zuvor, 100 % ihres Bruttomonatsgehalts als Jahressonderzahlung.
Am 27.03.2007 schloss die D. Holding AG mit den Gewerkschaften NGG und ver.di einen Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung für die Jahre 2007 bis 2011, der für Gewerkschaftsmitglieder höhere Beträge vorsah als für Nichtgewerkschaftsmitglieder. Gegen diese aus ihrer Sicht unzulässige Differenzierung erhob die Klägerin Klage auf Nachzahlung der Differenzen für 2007 bis 2009. Diese wies das BAG mit Urteil vom 18.11.2009 – 4 AZR 491/08 – ab. Zur Begründung führte das BAG im Wesentlichen aus, da die Beklagte nicht Partei des Tarifvertrags se[…]