BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 283/05
Urteil vom 05.04.2006
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, Az.: 9 C 412/04, Urteil vom 09.12.2004
LG Berlin, Az.: 52 S 2/05, Urteil vom 20.06.2005
Leitsätze:
Das Abbrechen eines Zahns beim Verzehr eines aus verschiedenen Fleischstücken und Hackfleischröllchen bestehenden Gerichts ist nicht nach der Lebenserfahrung typischerweise auf das Vorhandensein eines in der Hackfleischmasse verborgenen festen (Fremd-)Körpers zurückzuführen. Dem Geschädigten kommt dafür folglich nicht der Beweis des ersten Anscheins zugute.
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2006 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger besuchte am 22. Dezember 2003 in Begleitung seiner Ehefrau das von der Beklagten betriebene Restaurant B. in B.. Er verzehrte dort einen Grillteller, der aus verschiedenen Fleischstücken, zwei Hackfleischröllchen (Cevapcici) sowie Reis und Gemüse bestand. Dabei brach ein Zahn des Klägers ab. Der Kläger führt dies darauf zurück, dass sich in einem der Hackfleischröllchen ein harter Fremdkörper – etwa ein kleiner Stein – befunden habe, wofür er die Beklagte verantwortlich macht. Die Beklagte bestreitet dies und verweist darauf, dass der Zahn auch beim Biss auf ein Knochen- oder Knorpelteilchen eines der Fleischstücke abgebrochen sein könne.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger Ersatz des Eigenanteils an den Kosten der zahnärztlichen Behandlung in Höhe von 505,75 €, Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für allen zukünftig aus dem Schadensereignis von 22. Dezember 2003 entstehenden Schaden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sei[…]