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Verkehrsunfall im Kreisverkehr – Haftung

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LG Koblenz – Az.: 10 O 363/21 – Urteil vom 12.05.2022

1. Der Senat beabsichtigt die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12.05.2022, Az. 10 O 363/21, gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.10.2022.
Gründe:
Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung in erkanntem Umfang stattgegeben.

Das Landgericht ist nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verkehrsunfall allein von dem Beklagten zu 1. durch einen erheblichen Verstoß gegen § 8 Abs. 1a StVO (“Vorfahrt im Kreisverkehr“) verursacht worden ist. Die von dem Pkw der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr trete hinter diesem erheblich schuldhaften Verhalten des Beklagten zu 1. vollständig zurück. Dieses Ergebnis und insbesondere die hierbei von dem Landgericht durchgeführte Beweiswürdigung ist von dem Senat nicht zu beanstanden.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung die von dem Landgericht festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte, Zweifel an der Richtig- und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dieser Maßstab gilt auch für die Beanstandungen der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts. Auch insofern müssen mit der Berufung schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die Zweifel an den erhobenen Beweisen aufzeigen, sodass sich eine erneute Beweisaufnahme gebietet (OLG Koblenz in r+s 2011, 522). Solche Zweifel setzen voraus, dass aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der nochmaligen Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden (BGH VI ZR 230/03, Urteil vom 08.06.2004; BGH VI 261/02, Urteil vom 15.07.2003). Vorliegend sind keinerlei Fehler des Landgerichts bei der erfolgten Würdigung der Beweise erkennbar, sodass hier nicht davon ausgegangen werden kann, dass die erstinstanzlichen Feststellungen bei einer Wiederholung der Beweisaufnahme keinen Bestand haben werden. Die von dem Einzelric[…]


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