BGH
Az: IV ZR 122/05
Urteil vom 15.11.2006
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. April 2005 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger fordert die Rückzahlung einer Reihe von Darlehen, die er der Beklagten seit 1983 gewährt hatte. Die Beklagte verteidigt sich u.a. damit, sie habe alle Schulden getilgt, wie sich aus drei Quittungen ergebe, die der Kläger unterschrieben habe.
Die Quittungen befinden sich auf den Rückseiten von Papierstücken, die von einem Wechselformular abgeschnitten worden sind. Dort ist handschriftlich jeweils der Betrag mit kurzen Erläuterungen angegeben. Dann folgen die Worte: „Betrag erhalten“ sowie teilweise ein Ausstellungsdatum. Die Beklagte hat eingeräumt, dass der Text insoweit von der Hand ihres Geschäftsführers stammt. Darunter befinden sich Schriftzeichen, die als „H.Bl.“ oder „H. Bla“ gelesen werden können. „H.“ ist die Initiale des Vornamens des Klägers; „Bla“ sind die ersten drei Buchstaben seines Nachnamens, der aus insgesamt neun Buchstaben besteht.
Die Parteien haben diese Schriftzeichen als Paraphe, aber auch als Unterschrift bezeichnet. Der Kläger bestreitet die behaupteten Zahlungen. Er hat bei seiner Vernehmung als Partei vor dem Landgericht eingeräumt, dass die Schriftzeichen unter den vorgelegten Quittungen seiner Unterschrift sehr ähnlich seien; sie könnten von ihm stammen. Sicher sei er sich jedoch, dass der Text der Quittungen im Übrigen nicht von ihm herrühre.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.
1. Das Berufungsgericht hat ein bereits in erster Instanz eingeholtes Schriftgutachten in Betracht gezogen, wonach der Kläger nicht als Urheber der Schriftzeichen unter den Quittungen ausgeschlossen werden könne. Weiter hat es die Äußerungen des Klägers zur Echtheit[…]