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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Kaskoversicherung: Darlegungs- und Beweislast für Fahrzeugschäden

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LG Wiesbaden, Az.: 9 O 264/12

Urteil vom 10.07.2014

Das Versäumnisurteil des Gerichts vom 21.02.2013 zu 9 O 264/12 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies gilt nicht für die durch die Säumnis der Beklagten in dem Termin am 21.02.2013 entstandenen Kosten. Diese fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Kaskoversicherungsvertrag auf Zahlung in Anspruch.

Symbolfoto: PongMoji/Bigstock

Der Kläger war am 22.01.2011 Eigentümer und Halter eines PKW des Herstellers Daimler Chrysler mit der Typbezeichnung 209 und der Verkaufsbezeichnung CLK 320 mit dem amtlichen Kennzeichen … Für eben diesen PKW bestand am 22.01.2011 bei der Beklagten eine Kfz-Haftpflichtversicherung nebst Kaskoversicherung. Der Zeuge B. B., der am 22.01.2011 Leasingnehmer eines Ford Galaxy mit dem amtlichen Kennzeichen … und als solcher berechtigt war, Ansprüche wegen Beschädigungen des Fahrzeuges in eigenem Namen geltend zu machen, nahm vor dem Amtsgericht Wiesbaden zu 93 C 1586/11 (31) den hiesigen Kläger als Fahrer und Halter und die hiesige Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls vom 22.01.2011 in der F. Straße in W. auf Schadensersatz in Anspruch. Das Amtsgericht Wiesbaden gab der Klage des Zeugen B. B. gegen die hiesigen Parteien nach Beweiserhebung mit Urteil vom 06.06.2012 weit überwiegend statt. Als der Kläger mit Rücksicht auf Vorstehendes bei der Beklagten auch einen Kasko-Versicherungsfall meldete, gab die Beklagte ein Gutachten in Auftrag, welchem zufolge die Kosten der Reparatur des Klägerfahrzeugs sich auf 6.822,56 EUR netto belaufen. Den Schaden an dem Klägerfahrzeug zu regulieren, lehnte die Beklagte bislang ab. Die Selbstbeteiligung innerhalb des streitgegenständlichen Kaskoversicherungsvertrages beläuft sich auf 300,00 EUR.

Der Kläger behauptet, er sei am 22.01.2011 um die Mittagszeit mit seinem PKW in der F. Straße in W. von der Straße Im R. kommend in Richtung H.-straße unterwegs gewesen[…]


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