AG Helmstedt, Az.: 15 OWi 907 Js 66315/18, Urteil vom 04.07.2019
Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher Verkehrsordnungswidrigkeit (elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt beim Führen eines Fahrzeugs) in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 10 km/h) zu einer Geldbuße von 100,00 € verurteilt.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§18 Abs. 5, 23 Abs. 1a, 49 StVO, 24 StVG.
Gründe
I.
Der Betroffene hat keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.
II.
Symbolfoto: Von jack8 /Shutterstock.comAm 15.09.2018 um 13:41 Uhr befuhr der Betroffene mit einem Sattelzug die Bundesautobahn A2 in Fahrtrichtung Dortmund. In Höhe Kilometer 155,810 achtete er nicht genügend auf die Einhaltung der nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO auch unter günstigsten Umständen geltenden zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h. Dabei berechnete er wissentlich und willentlich mit einem in der rechten Hand gehaltenen elektronischen Taschenrechners mit internen Speicher das Gewicht der Ladung. Dem Betroffenen war dabei auch bewusst, dass er beim Führen eines Fahrzeugs ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen darf, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird.
III.
Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, dem in Augenschein genommenen Messfoto mit den verlesenen Dateneinblendungen, dem erörterten Eichschein, der in Augenschein genommenen Aufbauskizze vom Messort mit der verlesenen Vermaßung sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Blatt 48 bis 50 der Akte).
Der Betroffene hat sich dazu bekannt, das Fahrzeug geführt zu haben. Er hat angegeben, ihm sei bewusst und auch damals bewusst gewesen, dass er beim Führen eines Fahrzeugs ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen darf, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird. Er habe zum Zeitpunkt der verfah[…]