Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Az: L 3 ER 148/06 AS
Urteil vom 04.10.2006 (rechtskräftig)
Vorinstanz: Sozialgericht Koblenz, Az.: S 11 ER 146/06 AS, Urteil vom 05.07.2006
Entscheidung:
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 05.07.2006, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, geändert und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin vorläufig in der Zeit vom 26.06.2006 bis zum 30.11.2006 für ihre Wohnung in W , M , Unterkunfts- und Heizkosten in der von ihr tatsächlich aufgewandten Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin sowohl im Antrags- als auch im Beschwerdeverfahren.
Der Beschwerdeführerin wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G , I , als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, ihr über den 31.05.2006 hinaus die tatsächlichen Kosten für die von ihr und ihrem Sohn bewohnte Wohnung als Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren und bei der Bewilligung ihrer Leistungen keine Unterhaltsleistungen für ihren Sohn zu berücksichtigen.
Die 1961 geborene Beschwerdeführerin bewohnt zusammen mit ihrem 1995 geborenen Sohn eine 81 m² große Wohnung, für die sie eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 370,00 EUR zu zahlen hat. Bei der Beschwerdeführerin hat das Amt für soziale Angelegenheiten Mainz (früher Versorgungsamt Mainz) mit Bescheid vom 12.11.1987 bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 als Behinderung anerkannt: Intrinsic Asthmabronchiale bei konversionsneurotischer Symptomatik. Das Amtsgericht Westerburg hat am 04.05.2005 Rechtsanwältin E , L , als Berufsbetreuerin für die Beschwerdeführerin bestellt mit dem Aufgabenkreis: die Sor[…]