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Mündliche Verhandlung – Anordnung des persönlichen Erscheinens

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Oberlandesgericht Naumburg
Az: 2 W 91/10
Beschluss vom 01.02.2011

In dem Rechtsstreit hier: wegen Beschwerde gegen Ordnungsmittelbeschluss gegen die Klägerin hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 1. Februar 2011 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 30. September 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
A. Das Rechtsmittel der Klägerin richtet sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichtbefolgung einer Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Termin der mündlichen Verhandlung am 30. September 2010. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. Die Beteiligten des Ordnungsmittelverfahrens hatten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme im Beschwerdeverfahren.
B. I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist nach §§ 141 Abs. 3 S. 2 i.V.m. 380 Abs. 3, 567 Abs. 1 ZPO zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden.
II. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung lässt Fehler in der Ausübung des dem Gericht eingeräumten Ermessens nicht erkennen.
1. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Ordnungsmittelbeschlusses gegen die Klägerin als Partei des Rechtsstreits nach §§ 141 Abs. 3 i.V.m. § 380 ZPO lagen vor.
a) Für die Klägerin war im Termin der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2010 keiner ihrer gesetzlichen Vertreter erschienen, obwohl mit richterlicher Ladungsverfügung vom 23. August 2010 ihr persönliches Erscheinen angeordnet worden war. Die Ladung einschließlich dieser Anordnung war der Klägerin zugegangen.
b) Durch das Nichterscheinen eines gesetzlichen Vertreters der Klägerin war die Durchführung des Termins beeinträchtigt. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens diente, wie der Ladungsverfügung eindeutig zu entnehmen war, u.a. dem Ziel konsensualer Streitbeilegung nach Erörterung der spezifischen rechtlichen und tatsächlichen Aspekte des Streitfalles. Dieses Ziel wurde verfehlt.
c) Dem steh[…]


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