Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Teilkaskoversicherung – Fahrzeugdiebstahl -Angabe einer zu niedrigen Laufleistung

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

KG Berlin – Az.: 6 U 155/13 – Beschluss vom 10.12.2013
Gründe
1.

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung vom 06. September 2013 gegen das am 21. August 2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 44 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung einstimmig der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel zulässig, aber in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung vollinhaltlich Bezug. Die gegen diese Entscheidung vorgebrachten Berufungsangriffe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§§ 513, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Zutreffend stellt das Ausgangsgericht fest, dass die Klägerin jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 VVG in Verbindung mit E. 6.1 und 6.2 der in den Versicherungsvertrag einbezogenen AKB leistungsfrei ist.

Symbolfoto: Von Chutima Chaochaiya /Shutterstock.com

a) Der Geschäftsführer der Klägerin hat im Rahmen der Schadensmeldung zur Frage nach der Gesamtkilometerlaufleistung des versicherten Fahrzeugs im Zeitpunkt des behaupteten Versicherungsfalls mit „6800 km“ objektiv unzutreffende Angaben gemacht; tatsächlich betrug die Gesamtkilometerlaufleistung des BMW X5 ausweislich des Schlüsselgutachtens des Sachverständigen S… W… vom 10. April 2012 (Anlage B2) am 2. Februar 2012 bereits 27.543 km. Die Angabe des Geschäftsführers der Klägerin kann auch nicht deshalb als zutreffend angesehen werden, weil er sie mit einem ca.-Zusatz versehen hat; eine derart deutliche Abweichung – wie vorliegend – von mehr als 300 % ist auch aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht mehr von einem ca.-Zusatz abgedeckt.

Die Falschangabe zur Gesamtlaufleistung ist der Klägerin zuzurechnen. Die Tatsache, dass der Geschäftsführer der Klägerin den Fragebogen nicht eigenhändig ausgefüllt hat, sondern dies seine Sekretärin und Lebensgefährtin, die […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv