VG München – Az.: M 1 K 18.3848 – Urteil vom 12.11.2019
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Anbau an eine bereits bestehende Doppelhaushälfte.
Unter dem 1. Mai 2017 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Anbau an die südöstliche Seite der bereits bestehenden Doppelhaushälfte auf der FlNr. 1047/4 Gemarkung … (die in der Folge genannten Flurnummern beziehen sich alle auf die genannte Gemarkung), das in seinem Miteigentum steht. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Baulinienplans, der durch die Regierung von Oberbayern am 10. Februar 1928 genehmigt wurde. Das damalige Grundstück FlNr. 1047 wurde im Jahr 1967 mit einer Doppelhaushälfte bebaut. Es grenzte damals unmittelbar an die öffentliche Straße an. In der Folge wurde das Grundstück geteilt und die jetzige FlNr. 1047/4 liegt nun nicht mehr an einer öffentlichen Straße. Das Grundstück grenzt im Südwesten an die Grundstücke FlNrn. 1046/1 und 1046/11, im Nordwesten an das Grundstück FlNr. 1047, im Nordosten an das Grundstück FlNr. 1048/1 und im Südosten an das Grundstück FlNr. 1047/5. An das Grundstück 1047/5 grenzen die FlNrn. 1046/12 und 1053/5, die als Zufahrt zur öffentlichen Straße genutzt werden. An den Grundstücken FlNrn. 1047/5 und 1053/5 ist der Kläger Miteigentümer. Auf dem Grundstück FlNr. 1046/12 besteht ein im Grundbuch eingetragenes „Einfahrtsrecht“. Weitere dingliche Sicherungen erfolgten im Zusammenhang mit den Grundstücksteilungen nicht.
Mit Schreiben vom … Oktober 2017 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass der geplante Anbau ausschließlich als Wohnraum genutzt werden solle. Ferner wurde angegeben, dass Teile des bestehenden Wohnraums in ein Büro und ein Lager für ein von ihm betriebenes Gewerbe (selbständiger Bauleiter) umgenutzt werden sollten. Der Antrag auf Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes wurde nach einem in der Folge ergangenen Hinweis durch die Beklagte mit weiterem Schreiben des Klägers vom 22. Januar 2018 wieder zurückgezogen.
Mit Schreiben vom 1. März 2018 wurde der Kläger um Vorlage eines Nachweises über die Sicherung der Erschließung gebeten. Zugleich wurde ihm […]