AG Hagen
Az.: 10-2010363-16-N, 10-2010363-24-N
Beschluss vom 03.06.2011
In der Mahnsache hier: Berichtigung der Bezeichnung der Antragstellerin hat das Amtsgericht Hagen am 03.06.2011 beschlossen:
Der Erinnerung der Antragsteller wird stattgegeben; die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Die Bezeichnung der Antragsteller im Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 10.05.2010 wird dahin berichtigt, dass die Antragstellerin richtig
Wohnungseigentümergemeinschaft …
heißt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
Mahn- und Vollstreckungsbescheid wurden antragsgemäß erlassen und auf Antragstellerseite die o.g. Antragsteller aufgeführt.
Die Antragsteller beantragten die aus dem Tenor ersichtliche Berichtigung, die der Rechtspfleger mit dem angefochtenen Beschluss vom 06.04.2011 zurückgewiesen hat.
Die angefochtene Entscheidung war aufzuheben und dem Berichtigungsantrag stattzugeben, da die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Vollstreckungsbescheides gemäß § 319 ZPO zumindest in entsprechender Anwendung (vgl. Beschluss des Landgerichts Hagen vom 08.03.2005, 3 T 60/05) gegeben sind.
Es liegt eine offenbare Unrichtigkeit der Bezeichnung der Antragsteller vor.
Es handelt sich bei der geltend gemachten Forderung ausweislich der Bezeichnung der Hauptforderung im Aktenausdruck um „Wohn-/ Hausgeld für Wohnungseigentümergemeinschaft, für die Wohnung in …“.
Bereits mit Urteil vom 14.09.2005 hat der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs – VIII ZR 117/04 – in ähnlichem Zusammenhang zur Frage der Aktivlegitimation einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts überzeugend dargelegt, dass aktivlegitimiert, d.h. „richtige“ Partei ist, wer Inhaber des geltend gemachten Rechts ist und daraus für eine (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts weiter angenommen, dass danach die Gesellschaft selbst Rechtsinhaberin und damit „richtige“ Partei ist, nicht aber die Gesellschafter als Streitgenossen.
Er hat infolgedessen das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben, da sich aus der Klageschrift und den mit ihr vorgelegten Unterlagen ergebe, dass mit ihr zum Gesellsch[…]