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Bußgeldverfahren – Rechtswidrigkeit von Videomessverfahren

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Oberlandesgericht Rostock
Aktenz: 2 Ss OWi 257/09
Beschluss vom 16.11.2009

In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Rostock auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust vorn 10.08.2009 – 1 OWi 810/08 – auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.
Gründe:
Das Rechtsmittel des Betroffenen ist zwar gemäß § 79 Abs 1. Nr. 2 OWiG statthaft und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts ordnungsgemäß begründet worden, mithin zulässig. Ihm ist in der Sache indes der Erfolg zu versagen.

I.
Der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit steht vorliegend kein – von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis entgegen. Eine Einstellung des Verfahrens kommt daher nicht.

Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass ein gesetzlich ausdrücklich bestimmtes Prozesshindernis bestehen könnte. Darüber hinaus berechtigen (als solche vom Betroffenen geltend gemachte) Verfahrensmängel in der Regel nur zur Urteilsanfechtung und führen gegebenenfalls zur Urteilsaufhebung, Prozesshindernisse stellen sie nur dar, wenn sie nach dem aus dem Zusammenhang ersichtlichen Willen des Gesetzgebers so schwer wiegen, dass die Zulässigkeit des Verfahrens als Ganzes in Frage stellen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52, Aufl., Einleitung Rn. 146; vgl. auch Krack, GA 2003, 536 ff.). Dies ist bei eventuellen Verfahrensfehlern in Zusammenhang mit der Feststellung eines Geschwindigkeits- bzw. Abstandsverstoßes mittels Videoaufzeichnung nicht der Fall.

Unmittelbar aus dem Grundgesetz – hier dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG – lassen sich Prozesshindernisse grundsätzlich nicht ableiten (BGHSt 32, 345/ 351 f.; Meyer-Goßner a. a. O., Einleitung Rn. 147).

Vom Vorliegen eines Prozesshindernisses geht im Übrigen auch das Bundesverfassungsgericht in seinem von der Verteidigung angeführten Beschluss vom 11.08.2009 – 2 BvR 941/08 – ersichtlich nich[…]


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