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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sachverständigenkosten – Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung außergewöhnlich hoch

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Besondere Herausforderungen im Familienrecht: Ein Streitfall um Sachverständigenkosten
Der vorliegende Fall dreht sich um eine hochkomplexe familienrechtliche Auseinandersetzung. Zentraler Streitpunkt sind die Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens entstanden sind. Der Vater der zwei betroffenen Kinder vertritt die Ansicht, die entstandenen Kosten stünden in keinem angemessenen Verhältnis zur Leistung. Die Situation wird dadurch erschwert, dass die Familie durch verschiedene Wohnorte der Kinder gekennzeichnet ist, was eine umfassende und detailgenaue Exploration des Falls erfordert.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 WF 37/22 >>>

Auseinandersetzung um den Umgang mit den Kindern
Die Problematik im Kontext des Umgangs mit den Kindern steht im Zentrum des Streits. Beide Kinder zeigen Anzeichen eines tiefen Loyalitätskonflikts. Eine Einigung unter den Eltern konnte nicht erzielt werden, und so wurde ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten zur Klärung der Situation gefordert. Dieses Gutachten sollte dazu dienen, eine langfristig tragfähige Regelung zu finden, die eine sorgfältige und aufwändige Diagnostik sowie eine differenzierte Betrachtung der aktuellen Dynamik erforderlich macht.
Umfangreiche Sachverständigenkosten und Unverhältnismäßigkeit
Das eingeholte Gutachten verursachte erhebliche Kosten. Diese Sachverständigenkosten wurden als unverhältnismäßig hoch bezeichnet. Der Vater argumentiert, dass die Sachverständige hätte hinweisen müssen, dass die zu erwartenden Kosten erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Verfahrensgegenstandes stehen. Dies stellt einen Verstoß gegen § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO dar. Die Sachverständigenkosten wurden letztendlich auf 9.520 Euro inklusive Mehrwertsteuer festgesetzt.
Streben nach einer einvernehmlichen Lösung
Eine interessante Wendung nimmt der Fall durch die Vermutung, dass bei Kenntnis der hohen Sachverständigenkosten die Eltern vermutlich weiter an einer einvernehmlichen Regelung gearbeitet hätten. Diese Annahme stützt sich auf die Existenz einer Zwischenvereinbarung, die von der Sachverständigen für die Hauptsacheregelung vorgeschlagen wurde. Im Kern der elterlichen Uneinigkeit stand lediglich der Umfang des Umgangs mit den Kindern, nicht jedoch ein Ausschluss des Umgangs.
Schlussbemerkung: Kostensenkung und Folgerungen
Das Gericht entschied, dass ein vollständiger Verlust des Vergütungsanspruchs der […]


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