Fristsetzung zur Mängelbeseitigung
OLG Dresden – Az.: 22 U 563/19 – Beschluss vom 14.08.2019
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau, Az.: 1 O 656/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 45.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger machen gegen die Beklagte die Erstattung von Kosten für eine Mängelbeseitigung an einem Terrassenbauwerk geltend.
Die Parteien schlossen auf Basis des Angebots der Beklagten vom 15.03.2013 einen Werkvertrag über die Erstellung von Außenanlagen auf dem Hausgrundstück der Kläger in H. zu einem Pauschalpreis von 25.000 EUR brutto. Im Zuge der Bauausführung kam es zum Streit zwischen den Parteien. Am 24.02.2014 erklärten die Kläger eine Teilkündigung bezogen auf die Arbeiten an der Straßenseite des Hausgrundstücks. Die Beklagte berief sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht, weil eine Abschlagsrechnung nicht beglichen worden sei. Am 29.04.2014 kündigte die Beklagte den Bauvertrag. Die Kläger verweigerten die Abnahme. Mit Schlussrechnung vom 02.09.2014 stellte die Beklagte unter Berücksichtigung der nicht erbrachten Leistungen 17.854,90 EUR brutto in Rechnung. Unter dem Aktenzeichen 1 OH 27/13 wurde ein selbstständiges Beweisverfahren geführt.
Die Kläger erklärten in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2016 vor dem Landgericht Zwickau, dass sie sich wegen der Mängel auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen und die Nachbesserung der Mängel durch die Beklagte ausdrücklich gestattet werde.
Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt an die Kläger 44.455,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageänderung sowie aus 38.392,54 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.952,55 € zu bezahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht, auf dessen Tatbestand im übrigen verwiesen wird (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO), hat die Klage abgewiesen. Zwischen den Partei[…]