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Kirchenaustrittserklärungen – Formvorschriften – Geburtsort?

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OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 16 Wx 165/02 u. 166/02
BESCHLUSS vom 18.09.2002
Vorinstanzen: LG Köln – Az.: 11T 100/02 u. 111/02  ~ AG Köln – Az.: 361 AR 40/01 u. 41/01

In dem Verfahren hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 18.09.2002 beschlossen:
Die Verfahren 16 Wx 165/02 und 16 Wx 166/02 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Sache 16 Wx 165/02 führt.
Die weiteren Beschwerden der Beteiligten gegen die Beschlüsse der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.06.2002 – 11 T 100/02 und 11 T 111/02 – werden zurückgewiesen.
Gründe
l.
Mit notariell beglaubigten Erklärungen vom 12.12.2001 erklärten die Beteiligten ihren Austritt aus der evangelischen Kirche. Die Erklärungen übersandte der Notar Dr. S. mit einem am 19.12.2001 eingegangenen Anschreiben an das Amtsgericht. Mit Verfügung vom 21.12.2001, die am 10.01.2002 kanzleimäßig bearbeitet wurde und am 23.01.2002 bei dem Notar einging, beanstandete der Rechtspfleger des Amtsgerichts, dass die Erklärung gem. § 3 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen Kirchenaustrittsgesetze (KiAustrG) noch der Angabe des Ortes der Geburt bedürfe. Unter dem 24.01.2002 übersandte der Notar die entsprechend ergänzte Erklärung an das Amtsgericht und der Rechtspfleger erteilte am 28.01.2002 den Beteiligten Austrittsbescheinigungen, welche als Datum ihres Wirksamwerdens den 25.01.2002 ausweisen.
Hiergegen hat der Notar namens der Beteiligten mit Schriftsatz vom 27.02.2002 primär als Erinnerung, hilfsweise als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel eingelegt mit dem Ziel einer Abänderung der Bescheinigungen dahingehend, dass die Austrittserklärung bereits im Dezember des Jahres 2001 wirksam geworden sei. Der Rechtspfleger hat die Rechtsmittel als Erinnerung behandelt, ihnen nicht abgeholfen und die Sachen dem Richter vorgelegt. Dieser hat mit Beschlüssen vom 29.03.2002 die Erinnerungen zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegten Beschwerden hat das Landgericht die Entscheidungen vom 29.03.2002 mangels Entscheidungskompetenz des Richters aufgehoben und die Beschwerden der Beteiligten gegen die Bescheinigungen vom 29.01.2002 über das Wirksamwerden der Kirchenaustrittserklärungen als nicht begründet zurückgewiesen. .
Hierg[…]


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