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Verkehrsunfall – Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeit im Rechtsstreit

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LG Arnsberg – Az.: I-1 O 88/16 – Urteil vom 11.08.2017

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 6.152,00 EUR seit dem 21.01.2016 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 85 % die Beklagten als Gesamtschuldner und zu 15 % der Kläger. Die Kosten der Beweisaufnahme trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 14.12.2015 gegen 12.45 Uhr in L…-H. in der Straße … zwischen dem Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen … und dem von dem Beklagten zu 2) gefahrenen und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Müll-Lastkraftwagen ereignete.

Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger ließ den Schaden durch den Dipl.-Ing. P. privat begutachten, der die Kosten für die Reparatur des klägerischen PKW’s vom Typ Mercedes C 250 GDI, Erstzulassung 16.05.2011, auf netto 5.752,31 EUR bezifferte und einen merkantilen Minderwert in Höhe von 750,00 EUR annahm. Hierzu wird im Einzelnen auf das Privatgutachten des Dipl.-Ing. P. vom 16.12.2015 (Bl. 23 ff. d.A.) verwiesen.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 18.12.2015 (Bl. 20 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zu 1) zur Zahlung auf, wobei er seine ihm vermeintlich zustehenden Ansprüche wie folgt bezifferte:

Reparaturkosten It. Gutachten (netto) € 5.752,31

Wertminderung € 750,00

Sachverständigenkosten € 795,52

Schadenspauschale € 25,00

€ 7.322,83

Mit weiterem Schreiben vom 07.01.2016 forderte der anwaltlich vertreten Kläger die Beklagte zu 1) unter Fristsetzung bis zum 21.01.2016 nochmals zur Zahlung auf. Die Frist verstrich erfolglos.

Sodann beantragte und bewirkte der Kläger am 15.02.2016 gegen die Beklagte zu 1) beim Amtsgericht Hagen eine[…]


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