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Rechtsanwälte Kotz GbR

Firmenwagen: gemischte Nutzung – voller Vorsteuerabzug

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BFH
Az.: V R 30/00
Urteil vom 15.07.2004

Leitsatz:
1. Ein Unternehmer, der einen PKW zur gemischten (teils unternehmerischen und teils nichtunternehmerischen) Nutzung erwirbt, und diesen seinem Unternehmen zuordnet, kann im Besteuerungszeitraum 1999 den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen.
2. Der Steuerpflichtige kann sich im Besteuerungszeitraum 1999 gegenüber den Vorschriften des § 15 Abs. 1 b i.V.m. § 27 Abs. 3 UStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 unmittelbar auf Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG berufen, weil Art. 3 der Entscheidung des Rates vom 28. Februar 2000 (2000/186/EG) zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, von Art. 6 und Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Regelungen einzuführen, ungültig ist, soweit er die rückwirkende Geltung der Ermächtigung ab dem 1. April 1999 vorsieht.

Gründe:
I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein Malerunternehmen. Im April 1999 erwarb er einen PKW zum Preis von 55 086,21 DM zuzüglich 16 v.H. Umsatzsteuer in Höhe von 8 813,79 DM. Er ordnete diesen PKW seinem Unternehmen zu und nutzte ihn zu 70 v.H. für unternehmerische und zu 30 v.H. für unternehmensfremde Zwecke.
In seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für April 1999 machte der Kläger die gesamte Umsatzsteuer aus dem Kauf des PKW als Vorsteuer geltend. Der Kläger ist der Auffassung, die ab 1. April 1999 geltende Neuregelung des § 15 Abs. 1 b des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) verstoße gegen Gemeinschaftsrecht. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) berücksichtigte im Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für April 1999 unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 b UStG nur 50 v.H. der Vorsteuerbeträge als abziehbar.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt. Es führte im Wesentlichen aus, der Kläger könne sich auf die für ihn günstigere Regelung in Art. 17 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) berufen; die Beschränkungen des Vorsteuerabzugs widersprächen dem Gemeinschaftsrecht, wenn –wie hier– Beschränkungen dieses Inhalts weder vor In-Kraft-Treten der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehen gewesen seien, noch –im Zeitpunkt der Entscheidung des FG am 10. Februar 2000– gemäß Art. 27 Abs. 1 der Richt[…]


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