Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Durchbruch durch tragende Wand

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Pinneberg – Az.: 60 C 8/17 – Urteil vom 19.04.2017

Die am 23.03.2017 angeordnete einstweilige Verfügung wird bestätigt.

Der Antrag des Verfügungsbeklagten vom 28.03.2017 auf Einstellung der Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Verfügungskläger wenden sich gegen einen vom Verfügungsbeklagten geplanten Wanddurchbruch innerhalb seiner Wohnung.

Der Verfügungsbeklagte beabsichtigt, im Rahmen der Renovierung und Modernisierung seiner Wohnung im 1. OG des 10-geschossigen Gebäudes einen Wanddurchbruch vom Wohnbereich in die Küche vorzunehmen. Bei der Wand handelt es sich um eine tragende Wand.

Auf seinen Baugenehmigungsantrag nebst statischen Berechnungen mit insgesamt 3 Nachträgen hin wurde ihm unter dem 29.12.2016 eine Baugenehmigung erteilt, und zwar unter der Auflage, dass die Prüfberichte des beauftragten Prüfingenieurs zu beachten seien. Die Prüfberichte des beauftragten Prüfingenieurs einschließlich der in bautechnischer Hinsicht geprüften Unterlagen seien als Anlagen dieser Baugenehmigung zu betrachten. Die konstruktive Überwachung der Bauarbeiten sei durch den beauftragten Prüfingenieur vornehmen zu lassen. Dieser sei rechtzeitig vor Baubeginn zu benachrichtigen.

Es gibt insgesamt drei Prüfberichte, wobei der letzte vom 17.02.2017 bestätigt, dass die in den beiden vorhergehenden Prüfberichten aufgestellten Forderungen hinsichtlich der bauaufsichtlichen Prüfung nachzureichender Bauvorlagen erfüllt sind.

Weiter ist in den Prüfberichten unter anderem der Passus enthalten: „Vor Beginn der Umbauarbeiten ist der Erhaltungszustand der vorhandenen Bauteile zu überprüfen und außerdem zu kontrollieren, ob die in den Standardsicherheitsnachweisen getroffenen Voraussetzungen hinsichtlich der vorhandenen Bauteile auch tatsächlich zutreffen.“ Untersuchungen an Bauteilen in der Wohnung unter der Wohnung des Verfügungsbeklagten, die dem Verfügungskläger zu 2 gehört, haben nicht stattgefunden und wurden bislang auch nicht geplant.

Eine Zustimmung des Verwalters oder der übrigen Wohnungseigentümer liegt in keiner Form vor.


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv