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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verbotswidrige Mobilfunktelefonbenutzung und Aussage des Anhaltebeamten und Berufung auf Anzeige

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AG Dortmund, Az.: 729 OWi-261 Js 625/17-114/17, Urteil vom 13.06.2017

In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Dortmund aufgrund der Hauptverhandlungen vom 30.05.2017 und 13.06.2017 am 13.06.2017 für Recht erkannt:

Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.
Gründe:
Symbolfoto: A and N photography / Bigstock

Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 17. Februar 2017 um 12.37 Uhr in Dort-mund auf dem Körner Hellweg in Höhe Haus 113 in Fahrtrichtung Osten als Führer eines PKW mit dem amtlichen Kennzeichen …..ein Mobiltelefon verbotswidrig benutzt zu haben, indem er es aufnahm und hielt.

Das Gericht konnte feststellen, dass der Betroffene zu der fraglichen Zeit das genannte Kraftfahrzeug an der fraglichen Stelle entlangsteuerte. Ob er jedoch ein Mobiltelefon verbotswidrig benutzte, ließ sich nicht mehr feststellen.

Der von der Erscheinenspflicht entbundene Betroffene hatte durch schriftliche Erklärung seine Fahrereigenschaft zugestanden. Die Benutzung eines Mobiltelefons zur Tatzeit stellte der Verteidiger des Betroffenen jedoch in Abrede.

Das Gericht hat alle drei an der Feststellung des Verstoßes beteiligten Polizeibeamten hierzu vernommen, konnte jedoch keine tragfähigen Feststellungen treffen. Das Gericht konnte durch Vernehmung der Zeugin A, B und C klären, dass der Zeuge A zur Tatzeit ausschließlich als Anhalteposten und Protokollführer/Anzeigenverfasser fungierte und die beiden anderen Zeugen aus dem ersten Obergeschoss des an der Tatörtlichkeit sich befindenden Polizeigebäudes aus dem Fenster die vorbeifahrenden Fahrzeuge beobachtet hatten. Keiner der drei Beamten konnte von sich aus seiner Erinnerung noch etwas zu dem Vorfall sagen. Lediglich der Zeuge A konnte ausführen, dass er als Anhalteposten auch nachträglich für die Anzeigenerstattung zuständig gewesen war. Er erklärte insoweit, er übernehme die Gewähr für die Richtigkeit seiner Aufzeichnungen. Insofern nehme er Bezug auf das von ihm gefertigte Beiblatt zum Datenerfassungs-beleg, in dem der Handyverstoß näher verzeichnet sei. Dieser Verstoß werde – dies erklärten auch die anderen beiden gehörten Zeugen – immer mit den beobachtenden Polizeibeamten p[…]


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