OLG Hamm
Az.: 22 U 158/12
Beschluss vom 03.01.2013
Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.08.2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das landgerichtliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 108.145,03 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die auf Rückabwicklung und weitergehenden Schadensersatz wegen angeblich arglistig verschwiegener Mängel beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrages gerichtete Klage insgesamt abgewiesen.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Feststellungen und Erwägungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt.
Wegen des Berufungsvorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift verwiesen.
II.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in seinem Hinweisschreiben vom 03.12.2012, denen die Klägerin innerhalb der ihr bis zum 27.12.2012 gesetzten Stellungnahmefrist[…]