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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorfahrt beim Einfahren vom Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn bei Stop-and go

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OLG Hamm – Az.: III-4 RBs 117/18 – Beschluss vom 03.05.2018

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters RiOLG Dr. Q).

Die Sache wird gem. § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern übertragen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters RiOLG Dr. Q).

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbeachtung der Vorfahrt gem. §§ 18 Abs. 3, 1 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG, Nr. 82 BKatV, § 3 Abs. 3 BKatV, § 19 OWiG zu einer Geldbuße von 110 Euro verurteilt.

Das Amtsgericht hat zur Tat folgende Feststellungen getroffen:

„Am ……..2017 gegen 17:10 Uhr bestand auf der zweispurigen Bundesautobahn A… in Fahrtrichtung A Stau. Der Zeuge X befuhr mit einer Sattelzugmaschine den rechten Fahrstreifen. Der Betroffene wollte bei km … vom Beschleunigungsstreifen auf den rechten Fahrstreifen der A… mit dem PKW, Marke BMW 3C mit dem amtlichen Kennzeichen xxx-x-xxx auffahren. Der Betroffene war Führer des PKWs und wollte dieses zum Halter überführen. Unmittelbar vor ihm fuhr der Zeuge C, der vollständig auf den rechten Fahrstreifen gewechselt hat und aufgrund eines vor ihm stehenden Sattelzugs stehen bleiben musste. Aufgrund der Verkehrslage konnte der Betroffene nicht vollständig die Fahrspur wechseln und blieb schräg zwischen dem Beschleunigungsstreifen und der rechten Fahrspur stehen. Dabei stand das Fahrzeug auf dem Markierungsstreifen mit dem vorderen rechten und dem hinteren linken Rad.

Der Zeuge X fuhr an und übersah den Betroffenen. Es kam zu einer Kollision beider Fahrzeuge, wobei die Sattelzugmaschine des Zeugen X vorne rechts und das Fahrzeug des Betroffenen zwischen den Rädern an der linken Seite eingedrückt wurde. Es gab keinen Personenschaden.“

Das Amtsgericht geht in den Entscheidungsgründen u.a. davon aus, dass der Betroffene wartepflichtig gewesen sei. Er habe seinen „Überholvorgang“ auf dem rechten Fahrstreifen zu einem Zeitpunkt begonnen, zu dem er nicht mit Sicherheit habe sagen können, dass er ihn vollständig beenden können würde. Damit habe er sich das Überholen gegenüber dem Vorfahrtsberechtigen erzwingen wollen.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde[…]


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