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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung einer Einliegerwohnung bei vorhergehendem Mieterhöhungsverlangen

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LG Mainz –  Az.: 3 S 74/13 – Urteil vom 06.11.2013

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 07.05.2013, Az. 80 C 339/12, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses N. St. in H. nebst Garage, Remise und Speicherraum zu räumen und und geräumt einschließlich sämtlicher Schlüssel an die Kläger herauszugeben.

2. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis 30.04.2014 gewährt.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

4. Das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1Nr.1ZPO).

Die Klägerin hat im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgetragen, ein Abschluss eines weiteren Mietvertrages mit den Beklagten komme für sie nicht in Frage. Mit der Notwendigkeit der Kündigung sei es zu einem völligen Zerwürfnis zwischen den Parteien gekommen. Teilweise werde das Verhalten des Beklagten zu 1) von ihr als schikanös empfunden.

Auf die zulässige Berufung war dem Räumungsantrag stattzugeben.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zwischen ihnen hinsichtlich der von den Beklagten genutzten Wohnung ein Mietverhältnis besteht. Ein wirksames Mietverhältnis auf Lebenszeit des Beklagten zu 1) liegt allerdings nicht vor. Zwar ist den Beklagten zuzugeben, dass ein auf Lebenszeit vereinbartes Mietverhältnis als befristetes Mietverhältnis anzusehen sein dürfte. Gleichwohl ist es jedoch sowohl nach geltender als auch nach der Rechtslage vor der Mietrechtsreform im Jahre 2009 formgebunden. Gem. § 550 Satz 1BGB gilt der Mietvertrag, der für längere Zeit als für ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen ist, für unbestimmte Zeit. Auch im Zeitpunkt des behaupteten Abschlusses des Mietvertrages, etwa im Jahre 1971, bestand für die auf Lebenszeit geschlossenen Mietverträge Formbedürftigkeit (BGH, Urteil vom 30.09.1958, VIII ZR 134/57). In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Formvorschrift des § 566 BGB auch bei Abschluss eines Mietvertrages auf Lebenszeit für anwendbar erklärt. „Wird ein Grundstück auf Lebenszeit vermietet, so geschieht das in aller Regel mit dem beiderseitigen Willen, dass der Vertrag sich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erstrecken soll. Der Umstand, dass nicht feststeht, um welche Spanne Zeit die Zeitdauer eines Jahres überschritten werden wird, steht der Anwendung des § 566 nicht entgegen. Unter[…]


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