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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geständnis im Strafverfahren – Würdigung im Zivilverfahren

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Oberlandesgericht Koblenz
Az: 6 U 536/06
Urteil vom 18.01.2007

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2006 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 14. März 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen unerlaubter Handlung auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Beklagte war Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der F… GmbH (im Folgenden GmbH). Auf seinen Antrag vom 28. Oktober 1997 eröffnete das Amtsgericht Bitburg am 29. Dezember 1997 das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Das Konkursverfahren wurde am 11. Februar 2000 wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt.

Die Klägerin zahlte an die Mitarbeiterin der GmbH Konkursausfallgeld in Höhe von 395.095,27 DM (= 196.896,05 EUR), das sie mit der Klage ersetzt verlangt.

Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Trier vom 31. Juli 2003 – Az.: 2150 Js (Wi) 56396/97 – 4 Ls – wegen Insolvenzverschleppung und Betruges in 8 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der Kläger hat vorgetragen, die GmbH sei seit Januar 1996 zahlungsunfähig gewesen. Die Löhne der Arbeitnehmer seien verspätet gezahlt worden. Seit Anfang 1997 seien die von den Banken eingeräumten Kreditrahmen überschritten worden. Die GmbH habe sich Liquidität verschafft durch Scheckreiterei und ersparte Umsatzsteuervorauszahlungen infolge falscher Umsatzsteuervoranmeldungen. Der Beklagte habe ferner Bilanzfälschungen begangen, indem Liefertantenrechnungen nicht gebucht worden seien. Die Zahlungsunfähigkeit ergebe sich auch aus einer Vielzahl von gegen die GmbH ausgebrachten Pfändungen. Zudem stehe aufgrund des Geständnisses des Beklagten im Strafverfahren fest, dass Zahlungsunfähigkeit bereits seit Januar 1996 bestanden habe. Durch die Konkursverschleppung habe der Beklagte sie, die Klägeri[…]


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