LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 2/18 O 26/07
Urteil vom 30.10.2007
In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Frankfurt am Main, 18. Zivilkammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2007 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, zu verhängen gegen die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, künftig im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs zu unterlassen, private Endverbraucher, zu denen keine laufende Geschäftsbeziehungen bestehen, unaufgefordert und ohne deren ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis im privaten Bereich anzurufen oder anrufen zu lassen, um Geschäftsabschlüsse anzubahnen oder vorzubereiten.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,– €, hinsichtlich der Kosten dagegen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Gebührenstreitwert wird auf 10.000,– € festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beklagte ist ein Unternehmen für Telekommunikationsdienstleistungen. Der Kläger, eine Verbraucherorganisation, die in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist, beanstandet unzulässige telefonische Werbung gegenüber einzelnen Verbrauchern im Auftrag und für Dienstleistungen der Beklagten.
Am 11.09.2006 erhielt der Zeuge Prof. C. unverlangt von einem Herrn A, dem Mitarbeiter eines Vertriebspartners der Beklagten, einen Anruf, mit dem im Auftrag der Beklagten für einen Wechsel des Zeugen von seinem Telefondienstleister zur Beklagten geworben wurde.
Eine Geschäftsbeziehung des Zeugen Prof. C zur Beklagten bestand nicht.
Am 31.08.2006 erhielt die Zeugin S auf dem privaten Anschluss eines Herrn S unverlangt von einer Frau V einen Anruf, mit dem im Auftrag der Beklagten für einen Anbieterwechsel zur Beklagten geworben wurde.
Am 06[…]