Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Werbeanrufe – konkludente Einwilligung und Unterlassungsanspruch

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 2/18 O 26/07
Urteil vom 30.10.2007

In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Frankfurt am Main, 18. Zivilkammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2007 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, zu verhängen gegen die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, künftig im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs zu unterlassen, private Endverbraucher, zu denen keine laufende Geschäftsbeziehungen bestehen, unaufgefordert und ohne deren ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis im privaten Bereich anzurufen oder anrufen zu lassen, um Geschäftsabschlüsse anzubahnen oder vorzubereiten.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,– €, hinsichtlich der Kosten dagegen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Gebührenstreitwert wird auf 10.000,– € festgesetzt.

Tatbestand:
Die Beklagte ist ein Unternehmen für Telekommunikationsdienstleistungen. Der Kläger, eine Verbraucherorganisation, die in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist, beanstandet unzulässige telefonische Werbung gegenüber einzelnen Verbrauchern im Auftrag und für Dienstleistungen der Beklagten.
Am 11.09.2006 erhielt der Zeuge Prof. C. unverlangt von einem Herrn A, dem Mitarbeiter eines Vertriebspartners der Beklagten, einen Anruf, mit dem im Auftrag der Beklagten für einen Wechsel des Zeugen von seinem Telefondienstleister zur Beklagten geworben wurde.
Eine Geschäftsbeziehung des Zeugen Prof. C zur Beklagten bestand nicht.
Am 31.08.2006 erhielt die Zeugin S auf dem privaten Anschluss eines Herrn S unverlangt von einer Frau V einen Anruf, mit dem im Auftrag der Beklagten für einen Anbieterwechsel zur Beklagten geworben wurde.
Am 06[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv