Oberlandesgericht Koblenz
Az: 5 U 433/11
Urteil vom 24.08.2011
In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2011 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Aufhebung des Urteils der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 22.03.2011 abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe stellt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beklagte ist die Mutter des am 31.12.2003 geborenen Maurice, der den damals 76-jährigen Kläger am 23.08.2009 bei einem Zusammenprall verletzte. Der Kläger befand sich seinerzeit in der Biegung eines Fußweges. Maurice kam ihm mit dem Fahrrad entgegen und schlug gegen sein rechtes Bein. Wie schnell Maurice fuhr und wie intensiv die Kollision war, ist im Streit.
Der Kläger sieht sich in der Folge dauerhaft geschädigt. Er leide unfallbedingt unter einem offenen Bein und könne deshalb seinen Haushalt nicht mehr führen. Dafür macht er die Beklagte verantwortlich, die ihre Aufsichtspflicht verletzt habe.
Maurice war vor dem Unfallereignis zusammen mit einem ihm bekannten Erwachsenen auf einem Spielplatz gewesen. Der Zusammenstoß fand ohne dessen Beobachtung in deutlicher Entfernung statt, nachdem Maurice allein fortgeradelt war.
Mit seiner Klage hat der Kläger ein mit mindestens 10.000 EUR zu bezifferndes Schmerzensgeld, einen fortlaufenden Haushaltsführungsschaden und vorgerichtliche Anwaltskosten geltend gemacht. Darüber hinaus hat er die Feststellung einer umfassenden Haftung der Beklagten begehrt.
Das Landgericht hat Zeugenbeweis erhoben und sodann das Ersatzverlangen des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt[…]