BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 4 AZR 765/06
Urteil vom 29.08.2007
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 16. Mai 2006 - 7 Sa 2263/05 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob ein Teilbetriebsübergang mit Branchenwechsel zu einem Wechsel des für das übergegangene Arbeitsverhältnis maßgebenden Tarifrechts geführt hat, und über die Eingruppierung des Klägers nach den alten Tarifregelungen für den Fall ihrer weiteren Maßgeblichkeit.
Der Kläger, der nicht gewerkschaftlich organisiert ist, trat am 1. Oktober 1994 auf der Grundlage eines schriftlichen Formulararbeitsvertrags vom 27. September 1994 als „Hausarbeiter“ in die Dienste des J, einer Stiftung des bürgerlichen Rechts, die seit 1965 Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Berlin war. Nach § 1 dieses Arbeitsvertrags gehören zur Tätigkeit des Klägers „alle Haus- und Reinigungsarbeiten sowie Transport- und Gartenarbeiten - im Winter auch Schneebeseitigung - nach Weisung der Hausinspektion.“
Soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung enthält der Arbeitsvertrag weiter folgende Bestimmungen:
„§ 2
Vergütung
a) Der Arbeitnehmer erhält für die nach § 1 dieses Vertrages ihm übertragene Tätigkeit die jeweils geltende tarifliche Vergütung. Der Arbeitnehmer wird wie folgt eingruppiert:
…
Lgr. 3, Fallgr. 49 der Anlage 1 des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 2 zum BMT-G
…
§ 3
Arbeitszeit
a) Die regelmäßige Arbeitszeit bestimmt sich nach den tariflichen Bestimmungen, soweit nicht im nachfolgenden Absatz etwas anderes vereinbart ist.
…
§ 4
Anwendung von Tarifvorschriften
Für das Arbeitsverhältnis sind bei Angestellten die nachfolgend unter Ziffer 1. und Arbeitern die unter Ziffer 2. näher bezeichneten Tarifvorschriften in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
…
2. Der Bundesmanteltarifvert[…]