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Gasversorgungsvertrag – unklare Preisanpassungsklausel ist unwirksam

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OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.: U 781/08.Kart
Urteil vom 12.02.2009
Vorinstanz: LG Koblenz, Az.: 4 HK.O 9/07

Leitsätze:
1. Das Recht, eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeizuführen, ob die einseitige Preisbestimmung eines Wasserversorgungsunternehmens der Billigkeit entspricht, kann durch illoyale Verzögerung der Klageerhebung verwirkt sein. Ein solches ist jedenfalls dann regelmäßig anzunehmen, wenn der Kunde merh als 10 Jahre lang den vom Versorger berechneten Preis beanstandungslos bezahlt hat und die einzige Preisänderung innerhalb dieser Zeitspanne eine Preissenkung war.
2. Ein von einem Versorgungsträger für die Inanspruchnahme von Leistungen der Daseinsvorsorge einseitig festgesetzter Tarif wird zum vereinbarten Preis, wenn der Kunde die auf dem geänderten Tarif basierende Jahresabrechnung des Versorgers unbeanstandet hinnimmt, indem er weiterhin die in Rede stehende Leistung von ihm bezieht, ohne die Tariffestsetzung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB als unbillig zu beanstanden.
3. In dem formularmäßigen Sondervertrag eines Gasversorgungsunternehmens mit einem Letztverbraucher über dessen Versorgung mit Erdgas ist die Preisanpassungsklausel
„Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eines Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt.“
gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB unwirksam, weil sie hinsichtlich des Umfangs der Preisänderung nicht klar und verständlich ist und die Kunden deshalb unangemessen benachteiligt.
4. Bei einem Sonderkundenvertrag, der neben einem bezifferten Anfangspreis die vorbezeichnete Preisanpassungsklausel und die formularmäßige Bestimmung
„Soweit in diesem Sondervertrag nichts anderes verienbart wird, gelten die jeweils gültige ‚Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden‘ (AVBGasV) und die Anlagen hierzu.“
enthält, ergibt sich auch im Wege ergänzender Vertragsauslegung nicht ohne weiteres ein Preisanpassungsrecht des Gasversorgungsunternehmens nach oder in Anlehnung an die Bestimmung des § 4 AVBGasV.

In dem Rechtsstreit hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 22.01.2009 für Recht erkannt:
1.  Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.05.2008 verkündete Teilurteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kobl[…]


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