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Notwegerecht – Duldungspflicht Grundstückseigentümer

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LG Arnsberg 2 – Az.: 2 O 219/16 – Urteil vom 01.06.2017

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Zugang und die Zufahrt mit  Kraftfahrzeugen von der Straße U über das Grundstück Gemarkung G Flur xx Flurstück xxx, Gebäude- und Freifläche U xx, 22 qm groß zu den Grundstücken der Klägerin G Flur xx Flurstücke xxx und xxx zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.600,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Einräumung eines Notwegerechts.

Die Klägerin erhielt im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens den Zuschlag über die Hausgrundstücke G Flur xx Flurstücke xxx und xxx. Der Zuschlagsbeschluss wurde am 04.12.2014 verkündet. Voreigentümer war der Vater des Beklagten. Zuvor hatte der Beklagte mit Auflassung vom 21.11.2013 das Grundstück G Flur xx Flurstück xxx erworben und wurde am 10.02.2014 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Das Flurstück xxx ist gelegen zwischen dem Flurstück xxx, einem öffentlichen Weg der Stadt G, und dem ersteigerten Grundstück des Klägers. An der nördlichen Seite des ersteigerten Grundstücks befinden sich weitere bebaute Grundstücke. An der südlichen Seite erstrecken sich Richtung süd-osten verlaufend Bahnschienen. An der westlichen Seite des Grundstücks verläuft der Bach „S“. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeiten wird auf die Kopie des Lageplans Bezug genommen (Bl. 3 d. A.).

2016 brach ein Gerichtsvollzieher die Räumung des sich auf den versteigerten Grundstücken befindlichen Gebäudes ab, da der Beklagte den Zugang über sein Grundstück verwehrt hatte.

Die Klägerin behauptet, dass über andere Grundstücke als das des Beklagten ein Zugang zur öffentlichen Straße nicht gegeben sei. Ferner behauptet sie, dass Voreigentümer des Grundstücks des Beklagten die Stadt N gewesen sei und der Beklagte das Grundstück nur erworben habe, um entweder das Zwangsversteigerungsverfahren zu erschweren oder gar unmöglich zu machen oder einem möglichen Ersteher den Zugang zum Flurstück xxx zu verwehren, da andere Gründe für den Erwerb dieser „öffentlichen Wegeparzelle“ kaum denkbar oder zu erkennen seien.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr den Zugang und die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen von der Straße U über das Grundstück Gemarkung G Flur xx Flurstück xxx, Gebäude-[…]


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