OLG Frankfurt, Az.: 22 U 97/16, Urteil vom 18.10.2018
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. März 2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger an Verdienstausfall 9.950,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2014 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2015 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2014 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten – die Beklagte zu 2) lediglich bis zur Höhe des mit dem Beklagten zu 1) vereinbarten Deckungsbetrags – als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom XX.XX.201X auf der Schönbornstraße in Obertshausen zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die weitere Klage wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 45 %, die Beklagten 55 %.
Symbolfoto: Von Elnur /Shutterstock.comDie Parteien können die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 36.939,87 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über den Hergang und die Folgen eines Verkehrsunfalls vom XX.XX.201X. Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw die Schönbornstraße in Obertshausen in Richtung des Ortsteils Hausen. Vor der Kreuzung zu der B448 wendete er, um in der Gegenrichtung weiter zu fahren. Auf der Gegenfahrspur fuhr der Kläger mit seinem Kraftrad[…]