OLG München – Az.: 10 U 2848/19 – Urteil vom 06.12.2019
I. Auf die Berufung der Beklagten vom 05.06.2019 wird das Endurteil des LG Passau vom 06.05.2019 (Az.: 4 O 199/17) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, die Kläger samtverbindlich von den nicht anrechenbaren, außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.326,63 EUR brutto freizustellen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 23 %, die Kläger als Erbengemeinschaft K 1 bis K 4 70 %, die Klägerin zu 1) 3 %, die Klägerin zu 2) 2 % und die Klägerin zu 4) 2 %.
Von den außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger als Erbengemeinschaft K 1 bis K 4 88 % selbst und die Beklagten 12 % als Gesamtschuldner.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt diese 18 % selbst und 82 % die Beklagten als Gesamtschuldner.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3) trägt diese 84 % selbst und 16 % die Beklagten als Gesamtschuldner.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 4) trägt diese 88 % selbst und 12 % die Beklagten als Gesamtschuldner.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese 23 % als Gesamtschuldner, die Kläger als Erbengemeinschaft K1 bis K4 70 %, die Klägerin zu 1) 3 %, die Klägerin zu 2) 2 % und die Klägerin zu 4) 2 %.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Erbengemeinschaft K 1 bis K 4.
III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Kläger sind die Erben des bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall am 19.06.2014 gegen 11.30 Uhr schwer verletzten und am 08.04.2016 verstorbenen B. W. Gegenstand des Rechtsstreits sind noch offene Schadensersatzansprüche der Kläger als Erbengemeinschaft gegen den Beklagten zu 1) als Unfallbeteiligten und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherung aus diesem Verkehrsunfall. Zudem machen die Beklagten die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.
Durch rechtskräftiges Teil-End- und Grundurteil des Landgerichts Passau vom 11.09.2017 (Az.: 4 O 199/17) – nach Maßgabe des Beschlusses des Senats vom 20.02.2018 (Az.: 10 […]