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Einspritzdüse – überdurchschnittlicher Verschleiß

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Landgericht Dortmund
Az: 22 O 212/06
Urteil vom 21.12.2007

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger erwarb im Mai 2000 von der Beklagten einen gebrauchten Pkw G. Der Kaufpreis für den Pkw, der dem Kläger am 22.05.2006 mit einem Kilometerstand von knapp 60.000 übergeben wurde, betrug 8.990,00 €.

Am 10.11.2006 blieb der Pkw mit einem Motorschaden liegen, nachdem der Kläger mit ihm in seiner Besitzzeit ca. 14.000 km zurückgelegt hatte.

Der Kläger verbrachte den Pkw zur Beklagten und forderte sie zur Nachbesserung auf. Dies lehnte die Beklagte unter Hinweis auf Mängelfreiheit des Pkws bei Gefahrübergang ab. Die Beklagte versuchte eine „3-seitige Regelung“ unter Einbeziehung der Parteien und einer Garantieversicherung zu erreichen, wonach der Kläger und die Versicherung je 1.000,00 € zahlen sollten und die Beklagte einen von ihr zu beschaffenden Gebrauchtmotor einzubauen hatte. Hierzu war der Kläger nicht bereit.

Der Kläger behauptet, der Pkw sei bereits bei Übergabe im Mai 2006 mangelhaft gewesen.

Vor dem Eintritt des Motorschadens sei er auf der Autobahn bei Oberhausen-Sterkrade in einen Stau gekommen. Der Wagen habe dort im Stand geruckelt. Bei einem Gasgeben sei dies wieder weggegangen. Er habe dann von seiner Arbeitsstelle aus bei einer G-Werkstatt angerufen. Man habe ihm von dort erklärt, dass evtl. eine Sonde erodiert sei und er im Laufe der Woche vorbeischauen solle. Auf der Rückfahrt von der Arbeitsstelle sei es dann zu dem Motorschaden gekommen, ohne dass er zuvor eine Qualmentwicklung oder sonstige besondere Erscheinungen bemerkt habe. Morgens, beim erstmaligen Anlassen des Pkws, sei es lediglich zu der üblichen Qualmentwicklung gekommen.

Der Kläger lässt sich auf den Kaufpreis eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 843,26 € anrechnen.
Er beantragt daher,
[…]


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