BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IXa ZB 297/03
Beschluss vom 19.05.2004
Leitsatz:
a) Bei Aufstellung des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Schuldner Angaben zu den Einkünften der Unterhaltsberechtigten jedenfalls dann zu machen, wenn in Betracht kommt, daß diese Personen bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
b) Sind die erforderlichen Angaben unterblieben, kann Nachbesserung verlangt werden.
c) Der Gerichtsvollzieher ist in der Regel nicht Partei der Rechtsbehelfsverfahren in Zwangsvollstreckungssachen. Verfahrenskosten können nur der unterliegenden Partei auferlegt werden.
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren hat der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 19. Mai 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 28. Oktober 2003 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Schuldner zu tragen.
Wert: bis 300 €
Gründe:
I.
Die Gläubiger haben gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung betrieben. Der Schuldner erstellte im Oktober 1999 ein Vermögensverzeichnis und gab die eidesstattliche Versicherung ab (§§ 807, 899 ff ZPO). Er erklärte, er beziehe Arbeitslosenhilfe, seine Ehefrau verfüge über kein eigenes Einkommen; die Kinder S. (geb. 1990) und N. (geb. 1984) würden in seinem Haushalt versorgt (Naturalunterhalt).
Unter dem 18. April 2001 beantragten die Gläubiger bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher, den Schuldner zur Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung zu laden. Zur Begründung gaben sie an, es seien im Hinblick auf eine mögliche Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO nähere Angaben zu den Einkommensverhältnissen der Kinder erforderlich. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Ausführung des Auftrags auf Nachbesserung ab, weil der Schuldner mit der Angabe des Alters der Kinder und der Mitteilung, daß sie in seinem Haushalt versorgt würden, in ausreichendem Maße angegeben habe, daß hi[…]