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Rechtsanwälte Kotz GbR

Parkverstoß mit E-Scooter

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E-Scooter auf Gehweg abgestellt: Keine Ordnungswidrigkeit.
Ein Unternehmen, das bundesweit E-Scooter verleiht, hat vor Gericht Erfolg gehabt: Ein gegen das Unternehmen verhängter Kostenbescheid wurde aufgehoben. Der Vorwurf: Ein E-Scooter sei verbotswidrig auf einem Gehweg abgestellt worden und habe andere behindert. Das Unternehmen weigerte sich jedoch, den Fahrer zu benennen. Das Gericht urteilte nun, dass kein vorwerfbarer Halt- oder Parkverstoß vorliegt und somit keine ahndungsfähige Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Die Verwaltungsbehörde berief sich auf eine Vorschrift für das Parken von Kraftfahrzeugen, die jedoch für Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter nicht anwendbar ist. Nach der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung gelten für das Abstellen von E-Scootern die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften. Ein Unternehmen muss somit keinen Fahrer benennen, wenn ein E-Scooter verbotswidrig abgestellt wurde.

AG Frankfurt – Az.: 971 OWi 51/21 – Beschluss vom 12.08.2022

In der Bußgeldsache … wird auf den Antrag der Betroffenen vom 05.07.2021 auf gerichtliche Entscheidung der Kostenbescheid der Stadt [Stadt] vom 18.06.2021, Az.: 800.752347.6, aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Gründe
(Symbolfoto: J.Robert Williams /Shutterstock.com)

Der nach § 25a Abs. 3 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 62 Abs. 2 OWiG gestellten Antrages auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg.

I.

Die Betroffene ist ein bundesweit agierendes Unternehmen, das u. a. elektrische Tret-/Stehroller, sog. eScooter, Dritten für einen spontanen Gebrauch zur eigenverantwortlichen Nutzung mittels App überlässt.

Die Betroffene ist Halterin eines eScooters mit dem amtlichen Kennzeichen [Kennzeichen], das bei einer Kontrolle durch den Betriebsangestellten A (Straßenverkehrsamt) am 18.03.2021 um 09:01 Uhr in [Stadt], [Straße] vor Hausnummer 6, verbotswidrig auf dem Gehweg abgestellt vorgefunden wurde und dadurch Andere behinderte.

Die Betroffene hat sich – trotz ausdrücklicher Anhörung vom 30.03.2021 und 10.05.2021 zu der in § 25a StVG vorgesehenen Kostenfolge im Fall, dass der tatsächliche Fahrer eines Verkehrsverstoßes im ruhenden Verkehr bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden kann, – nicht […]


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