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Verletzung Verkehrssicherungspflicht in Einkaufszentrum

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OLG Zweibrücken – Az.: 1 U 209/20 – Urteil vom 26.01.2022

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.11.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Kaiserslautern, Az. 2 O 351/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Berufungen der Beklagten und deren Streithelferin gegen das am 23.11.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Kaiserslautern, Az. 2 O 351/16, werden zurückgewiesen.

3. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Kaiserslautern wird in Ziffer 3. des Tenors zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren, nicht mit den Klageanträgen zu 1. und zu 2. geltend gemachten materiellen und zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung objektiv nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die ihr aus dem Unfall vom 26.01.2013 in ., Bereich Parkplatz des …, entstanden sind oder künftig entstehen, zu ersetzen, soweit etwaige Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben – dies in Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung – die Klägerin 64,2% und die Beklagte 35,8% zu tragen; von den Kosten der Nebenintervention in erster Instanz haben die Klägerin 64,2% und die Nebenintervenientin 35,8% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 28,1% und die Beklagte 71,9% zu tragen; von den Kosten der Nebenintervention in zweiter Instanz haben die Klägerin 28,1% und die Nebenintervenientin 71,9% zu tragen.

5. Diese und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung aus dieser und aus der angefochtenen Entscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

(Symbolfoto: hxdbzxy/Shutterstock.com)

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung der Einstandspflicht für künftige Schäden aus einem Unfallereign[…]


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