Pressemitteilung Nr. 165/2013 des Bundesgerichtshofs
vom 08.10.2013
zum Urteil vom 08.10.2013
Az: XI ZR 401/12
Bundesgerichtshof erklärt Erbnachweisklausel in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer
Sparkasse für unwirksam
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands entschieden, dass die nachfolgende Bestimmung in Nr. 5 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Sparkasse im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307 BGB unwirksam ist:
„Nr. 5 Legitimationsurkunden
(1) Erbnachweise
Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Sparkasse mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.
….“
Die Instanzgerichte haben der Unterlassungsklage stattgegeben. Die Revision der beklagten Sparkasse hat der XI. Zivilsenat zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Die beanstandeten Regelungen in Nr. 5 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen kontrollfähige Abweichungen von Rechtsvorschriften dar. Der Erbe ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch […]
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Der Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis aufgrund von Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern grundsätzlich fristlos kündigen. In der Teilnahme an einer tätlichen Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen – unabhängig davon, von welcher Seite sie begonnen worden ist – ist eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten der jeweiligen Arbeitnehmer zu sehen. Anders als bei Auseinandersetzungen außerhalb des […]