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Arbeitsunfall – Grenzen der Amtsermittlungspflicht des Sozialgerichts

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Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 U 12/18 – Urteil vom 12.12.2018

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Verletztengeld und Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalles vom 13. Januar 2013.

Die 1963 geborene Klägerin war als Küchenhilfe beschäftigt, als sie am 13. Januar 2013 bei Reinigungsarbeiten in der Küche in ein Bodenloch trat, das sie zuvor zu Reinigungszwecken geöffnet hatte. Nach dem Durchgangsarztbericht vom selben Tage zog sich die Klägerin eine Quetschung des linken Unterschenkels ohne knöcherne Begleitverletzungen zu. Der Durchgangsarzt stellte kleine Hautläsionen fest. Am 16. Januar 2013 stellte sich die Klägerin erneut beim Durchgangsarzt vor, der eine ca. 1 x 1 cm große entzündliche Wunde der Haut am linken Unterschenkel diagnostizierte. Arbeitsunfähigkeit wurde bis 29. Januar 2013 bescheinigt. Bei der erneuten Vorstellung am 1. Februar 2013 wurden zusätzlich eine Beckenprellung und eine Kreuzbeinfraktur diagnostiziert. Nach einer Computertomografie des Beckens der Klägerin am 20. März 2013 wird in dem entsprechenden Befundbericht ausgeführt, es habe sich eine größere Wurzeltaschenzyste im Sakralkanal gefunden. Unauffälliger Beckenstatus, insbesondere kein Nachweis einer computertomographisch fassbaren Traumafolge am Beckenskelett. Am 6. März 2013 berichtete die Klägerin dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. T1 über ihren Sturz. Es wurde eine Läsion des Nervi clunium inferiores rechts als Folge einer Hämatombildung im Gefäß bei einer sturzbedingten Steißbeinfraktur diagnostiziert. Auf Veranlassung der Beklagten fertigte Dr. F. unter dem 14. Juli 2014 ein fachchirurgisches Zusammenhangsgutachten. Zusammenfassend kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass eine Beschwerdesymptomatik im Bereich des Beckens bzw. des Steißbeins zunächst zum Unfallereignis nicht dokumentiert worden sei. Auch bei der Nachschau drei Tage nach dem Unfallereignis sei über keinerlei Problematik im Bereich des Beckens berichtet worden. Erst am 1. Februar 2013 seien erstmals Schmerzen im Steißbeinbereich angegeben und dokumentiert worden. Die weitergehende Diagnostik am 20. März 2013 hatte eine Fraktur ausgeschlossen. Die Kontrolluntersuchung mittels Computertomografie am 10. Mai 2013 hatte wiederum eine Fraktur ausgeschlossen. Auch eine Teilskelettszintigraphie in 3-Phasen-Technik konnte knöcherne Verletzu[…]


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