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Krankenversicherung (private) – Tarifwechsel und Leistungsbeschränkungen

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Bundesverwaltungsgericht
Az: 6 C 26.06
Urteil vom 21.03.2007

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2007 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin bietet Krankenversicherungsverträge an. In ihrem Tarif B versichert sie u.a. Aufwendungen für Zahnbehandlung, Zahnersatz, Zahn- und Kieferregulierung, jeweils ohne Begrenzung der Erstattungsfähigkeit. Außerdem bietet sie den Tarif Vision B an, der eine sog. Zahnstaffel enthält. Diese bedeutet, dass in den ersten 24 Monaten die Erstattung von Aufwendungen für Zahnersatz, Implantate, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Behandlungen sowie Kieferorthopädie höchstens bis zu einem Rechnungsbetrag von 1 000 Euro und in den ersten 48 Monaten insgesamt höchstens bis zu einem Rechnungsbetrag von 2 000 Euro beschränkt ist. Diese Beschränkung gilt nicht für zahnärztliche Heilbehandlungen aufgrund von Unfällen, schweren nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems oder schwerer Allgemeinerkrankung. Von der Zahnstaffel ausgenommen sind konservierende Zahnbehandlung und prophylaktische Leistungen. Der Versicherungsbeitrag für den Tarif Vision B ist geringer als der für den Tarif B. Die Tarife B und Vision B werden aktiven und pensionierten Beamten, Richtern und Soldaten sowie Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes mit ihren Familienangehörigen angeboten und stellen sog. substitutive Krankenversicherungen dar, d.h. sie ersetzen ganz oder teilweise die gesetzliche Krankenversicherung.

Die Beklagte erlangte Kenntnis davon, dass die Zahnstaffel auch bei solchen Personen angewandt wird, die bei der Klägerin im Tarif B schon länger als vier Jahre versichert sind und dann in den Tarif Vision B wechseln. Die Beklagte erließ nach längerem Schriftwechsel am 28. Januar 2004 eine Anordnung, der zufolge die Klägerin im Rahmen von Tarifwechseln von Tarif B zu Tarif Vision B die Vorversicherungszeiten im Tarif B bei der Einstufung in die Zahnstaffel des Tarifs Vision B anzurechnen habe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2005 zurück.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Anordnung se[…]


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