OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Az.: 34 Wx 027/07
Beschluss vom 24.05.2007
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Az.: 17 UR II 13/05
LG Würzburg, Az.: 3 T 2237/06
Leitsatz:
Versäumt die Eigentümergemeinschaft, einen Wirtschaftsplan mit Vorschussverpflichtungen der Wohnungseigentümer aufzustellen, kann sie einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer weder aufgrund einer nach seinem Ausscheiden beschlossenen Jahresabrechnung noch aus ungerechtfertigter Bereicherung für die Lasten und Kosten in Anspruch nehmen, die vor seinem Ausscheiden entstanden sind.
Der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München am 24. Mai 2007 in der Wohnungseigentumssache wegen Wohngelds, beschlossen:
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 9. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.409,26 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, macht gegen den Antragsgegner, der bis 18.11.2003 ihr Mitglied war, eine Wohngeldforderung geltend, die auf eine durch Beschluss der Eigentümerversammlung vom 21.04.2005 genehmigte Einzeljahresabrechnung für den Zeitraum 1.5.2002 bis 30.9.2003 gestützt wird. Einen Wirtschaftsplan einschließlich etwaiger zu leistender Hausgeldvorschüsse für die Jahre 2002 und 2003 hat die Eigentümergemeinschaft in der Vergangenheit nicht beschlossen.
Das Amtsgericht hat den Zahlungsantrag mit Beschluss vom 10.9.2006 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 9.2.2007 zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II.
1.
Das zulässige Rechtsmittel der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
a) Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Be[…]